{"id":1084,"date":"2024-04-26T14:49:27","date_gmt":"2024-04-26T14:49:27","guid":{"rendered":"https:\/\/l.monday.com\/l\/unkategorisiert\/standard-contractual-clauses\/"},"modified":"2024-04-26T16:58:32","modified_gmt":"2024-04-26T16:58:32","slug":"standardvertragsklauseln","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/monday.com\/l\/de\/privatsphaere\/standardvertragsklauseln\/","title":{"rendered":"Standardvertragsklauseln f\u00fcr Kunden (SVK) (Verantwortlicher an Verarbeiter)"},"content":{"rendered":"\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<p><strong>Standardvertragsklauseln f\u00fcr Kunden (SVK) (Verantwortlicher an Verarbeiter)<\/strong><\/p>\r\n<p>Diese Standardvertragsklauseln sind dem monday.com Nachtrag zur Datenverarbeitung, das unter <u><a href=\"https:\/\/www.monday.com\/terms\/dpa\">https:\/\/www.monday.com\/terms\/dpa<\/a><\/u> abrufbar ist, oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Kunden und monday.com, die die Verarbeitung der in den Kundendaten enthaltenen personenbezogenen Daten regelt, beigef\u00fcgt und bilden einen Teil davon (das \u201e<strong>DPA<\/strong>\u201c). Sofern in diesem Anhang nicht auf andere Art definiert, haben die in diesen Standardvertragsklauseln verwendeten Begriffe in Gro\u00dfbuchstaben die Bedeutung, die ihnen in dem DPA gegeben wird.<\/p>\r\n<p><strong>ABSCHNITT I<\/strong><\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 1<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Zweck und den Umfang<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Mit diesen Standardvertragsklauseln soll die Einhaltung der Anforderungen der Verordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 betreffend den Schutz nat\u00fcrlicher Personen hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des freien Verkehrs solcher Daten (Datenschutz-Grundverordnung) bei der \u00dcbermittlung personenbezogener Daten in ein Drittland sichergestellt werden.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien:<\/p>\r\n<p>(i)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die nat\u00fcrliche(n) oder juristische(n) Person(en), \u00f6ffentliche Beh\u00f6rde(n), Agentur(en) oder andere Einrichtung(en) (im Folgenden \u201eEinrichtung(en)\u201c genannt), die die personenbezogenen Daten \u00fcbermitteln, wie in Anhang I.A aufgef\u00fchrt (im Folgenden jeweils \u201eDatenexporteur\u201c genannt), und<\/p>\r\n<p>(ii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Einrichtung(en) in einem Drittland, die die personenbezogenen Daten vom Datenexporteur direkt oder indirekt \u00fcber eine andere, ebenfalls an diesen Klauseln beteiligte Einrichtung erhalten, wie in Anhang I.A aufgef\u00fchrt (im Folgenden jeweils \u201eDatenimporteur\u201c genannt)<\/p>\r\n<p>haben diesen Standardvertragsklauseln (im Folgenden: \u201eKlauseln\u201c) zugestimmt.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Diese Klauseln gelten f\u00fcr die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten, wie sie in Anhang I.B aufgef\u00fchrt sind.<\/p>\r\n<p>(d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Anlage zu diesen Klauseln mit den darin genannten Anh\u00e4ngen ist integraler Bestandteil dieser Klauseln.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 2<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Wirkung und Unver\u00e4nderlichkeit der Klauseln<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Diese Klauseln legen angemessene Sicherheitsvorkehrungen fest, einschlie\u00dflich durchsetzbarer Rechte der betroffenen Personen und wirksamer Rechtsbehelfe, gem\u00e4\u00df Artikel 46(1) und Artikel 46(2)(c) der Verordnung (EU) 2016\/679 und, bezogen auf Daten\u00fcbermittlungen von Verantwortlichen zu Verarbeitern und\/oder von Verarbeitern zu Verarbeitern, Standardvertragsklauseln gem\u00e4\u00df Artikel 28(7) der Verordnung (EU) 2016\/679, vorausgesetzt, sie werden nicht modifiziert, au\u00dfer um die entsprechenden Module auszuw\u00e4hlen oder Informationen im Anhang hinzuzuf\u00fcgen oder zu aktualisieren. Dies hindert die Vertragsparteien nicht daran, die in diesen Klauseln festgelegten Standardvertragsklauseln in einen umfassenderen Vertrag einzubeziehen und\/oder andere Klauseln oder zus\u00e4tzliche Sicherheitsvorkehrungen hinzuzuf\u00fcgen, sofern diese nicht direkt oder indirekt im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen oder die Grundrechte oder -freiheiten der betroffenen Personen beeintr\u00e4chtigen.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Diese Klauseln gelten unbeschadet der Verpflichtungen, denen der Datenexporteur aufgrund der Verordnung (EU) 2016\/679 unterliegt.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 3<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Drittbeg\u00fcnstigte<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Betroffene Personen k\u00f6nnen diese Klauseln als Drittbeg\u00fcnstigte gegen den Datenexporteur und\/oder Datenimporteur durchsetzen, mit folgenden Ausnahmen:<\/p>\r\n<p>(i)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klausel 1, Klausel 2, Klausel 3, Klausel 6, Klausel 7;<\/p>\r\n<p>(ii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klausel 8.1(b), und 8.9(a), (c), (d), (e);<\/p>\r\n<p>(iii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klausel 9(a), (c), (d) und (e);<\/p>\r\n<p>(iv)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klausel 12(a), (d) und (f);<\/p>\r\n<p>(v)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klausel 13;<\/p>\r\n<p>(vi)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klausel 15.1(c), (d) und (e);<\/p>\r\n<p>(vii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klausel 16(e);<\/p>\r\n<p>(viii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Klausel 18(a) und (b).<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Absatz (a) ber\u00fchrt nicht die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2016\/679.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 4<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Auslegung<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wenn in diesen Klauseln Begriffe verwendet werden, die in der Verordnung (EU) 2016\/679 definiert sind, haben diese Begriffe die gleiche Bedeutung wie in dieser Verordnung.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Diese Klauseln sind im Lichte der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016\/679 zu lesen und zu interpretieren.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Diese Klauseln d\u00fcrfen nicht in einer Weise ausgelegt werden, die mit den Rechten und Pflichten nach der Verordnung (EU) 2016\/679 in Konflikt steht.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 5<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Hierarchie<\/strong><\/p>\r\n<p>Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Klauseln und den Bestimmungen verwandter Vereinbarungen zwischen den Parteien, die zum Zeitpunkt des Zustandekommens dieser Klauseln bestehen oder danach geschlossen werden, haben diese Klauseln Vorrang.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 6<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Beschreibung der \u00dcbermittlung(en)<\/strong><\/p>\r\n<p>Die Einzelheiten der \u00dcbermittlung(en) und insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten, die \u00fcbermittelt werden, und die Zwecke, zu denen sie \u00fcbermittelt werden, sind in Anhang I.B. spezifiziert.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 7 \u2013 Optional<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Nicht verwendet.<\/p>\r\n<p><strong>ABSCHNITT II \u2013 VERPFLICHTUNGEN DER PARTEIEN<\/strong><\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 8<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Sicherheitsvorkehrungen Datenschutz<\/strong><\/p>\r\n<p>Der Datenexporteur gew\u00e4hrleistet, dass er angemessene Anstrengungen unternommen hat, um festzustellen, dass der Datenimporteur in der Lage ist, durch die Umsetzung geeigneter technischer und organisatorischer Ma\u00dfnahmen seine Verpflichtungen unter diesen Klauseln zu erf\u00fcllen.<\/p>\r\n<p><strong>8.1\u00a0\u00a0 Anweisungen<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Anweisungen des Datenexporteurs verarbeiten. Der Datenexporteur kann solche Anweisungen w\u00e4hrend der gesamten Vertragsdauer geben.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur muss den Datenexporteur unverz\u00fcglich informieren, wenn er nicht in der Lage ist, diesen Anweisungen zu folgen.<\/p>\r\n<p><strong>8.2\u00a0\u00a0 Zweckbindung<\/strong><\/p>\r\n<p>Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nur zu den spezifischen Zwecken der \u00dcbermittlung verarbeiten, wie in Anhang I.B festgelegt, es sei denn, es erfolgen weitere Anweisungen des Datenexporteurs.<\/p>\r\n<p><strong>8.3\u00a0\u00a0 Transparenz<\/strong><\/p>\r\n<p>Auf Anfrage stellt der Datenexporteur dem betroffenen Dateninhaber kostenlos eine Kopie dieser Klauseln zur Verf\u00fcgung, einschlie\u00dflich des von den Parteien ausgef\u00fcllten Anhangs. Soweit es notwendig ist, um Gesch\u00e4ftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, einschlie\u00dflich der in Anhang II beschriebenen Ma\u00dfnahmen und personenbezogenen Daten, zu sch\u00fctzen, kann der Datenexporteur Teile des Textes des Anhangs zu diesen Klauseln vor der Weitergabe einer Kopie schw\u00e4rzen, muss jedoch eine aussagekr\u00e4ftige Zusammenfassung bereitstellen, falls der betroffene Dateninhaber sonst den Inhalt nicht verstehen oder seine Rechte nicht aus\u00fcben k\u00f6nnte. Auf Anfrage stellen die Parteien dem betroffenen Dateninhaber die Gr\u00fcnde f\u00fcr die Schw\u00e4rzungen bereit, soweit dies m\u00f6glich ist, ohne die geschw\u00e4rzten Informationen offenzulegen. Diese Klausel ber\u00fchrt nicht die Verpflichtungen des Datenexporteurs gem\u00e4\u00df den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016\/679.<\/p>\r\n<p><strong>8.4\u00a0\u00a0 Genauigkeit<\/strong><\/p>\r\n<p>Wenn der Datenimporteur feststellt, dass die von ihm erhaltenen personenbezogenen Daten ungenau oder veraltet sind, muss er den Datenexporteur unverz\u00fcglich informieren. In diesem Fall muss der Datenimporteur mit dem Datenexporteur zusammenarbeiten, um die Daten zu l\u00f6schen oder zu berichtigen.<\/p>\r\n<p><strong>8.5\u00a0\u00a0 Verarbeitungsdauer und L\u00f6schung oder R\u00fcckgabe der Daten<\/strong><\/p>\r\n<p>Die Verarbeitung durch den Datenimporteur darf nur f\u00fcr die in Anhang I.B angegebene Dauer erfolgen. Nach Beendigung der Erbringung der Verarbeitungsdienste muss der Datenimporteur auf Wahl des Datenexporteurs alle in seinem Auftrag verarbeiteten personenbezogenen Daten l\u00f6schen und dem Datenexporteur bescheinigen, dass dies geschehen ist, oder alle personenbezogenen Daten, die in seinem Auftrag verarbeitet wurden, an den Datenexporteur zur\u00fcckgeben und vorhandene Kopien l\u00f6schen. Bis die Daten gel\u00f6scht oder zur\u00fcckgegeben werden, muss der Datenimporteur weiterhin sicherstellen, dass diese Klauseln eingehalten werden. Falls lokale Gesetze, die f\u00fcr den Datenimporteur gelten, die R\u00fcckgabe oder L\u00f6schung der personenbezogenen Daten verbieten, gew\u00e4hrleistet der Datenimporteur, dass er weiterhin die Einhaltung dieser Klauseln sicherstellt und die Daten nur in dem Umfang und solange verarbeitet, wie es nach diesem lokalen Recht erforderlich ist. Dies ber\u00fchrt nicht die Klausel 14, insbesondere die Anforderung an den Datenimporteur gem\u00e4\u00df Klausel 14(e), den Datenexporteur w\u00e4hrend der Vertragsdauer zu benachrichtigen, wenn er Grund zu der Annahme hat, dass er Gesetzen oder Praktiken unterliegt oder unterliegen k\u00f6nnte, die nicht den Anforderungen gem\u00e4\u00df Klausel 14(a) entsprechen.<\/p>\r\n<p><strong>8.6\u00a0\u00a0 Sicherheit der Verarbeitung<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur und w\u00e4hrend der \u00dcbertragung auch der Datenexporteur m\u00fcssen geeignete technische und organisatorische Ma\u00dfnahmen implementieren, um die Sicherheit der Daten zu gew\u00e4hrleisten, einschlie\u00dflich des Schutzes vor einem Sicherheitsvorfall, der zu einer unbeabsichtigten oder rechtswidrigen Zerst\u00f6rung, Verlust, \u00c4nderung, unbefugten Offenlegung oder Zugriff auf diese Daten f\u00fchren k\u00f6nnte (im Folgenden \u201eVersto\u00df gegen den Datenschutz\u201c). Bei der Bewertung des angemessenen Sicherheitsniveaus m\u00fcssen die Parteien den Stand der Technik, die Implementierungskosten, die Art, den Umfang, den Kontext und die Zwecke der Verarbeitung sowie die damit verbundenen Risiken f\u00fcr die betroffenen Personen angemessen ber\u00fccksichtigen. Die Parteien sollten insbesondere in Betracht ziehen, auf Verschl\u00fcsselung oder Pseudonymisierung zur\u00fcckzugreifen, einschlie\u00dflich w\u00e4hrend der \u00dcbertragung, wenn der Verarbeitungszweck auf diese Weise erf\u00fcllt werden kann. Im Falle von Pseudonymisierung sollte die zus\u00e4tzliche Information zur Zuordnung der personenbezogenen Daten zu einem bestimmten Dateninhaber, soweit m\u00f6glich, ausschlie\u00dflich unter der Kontrolle des Datenexporteurs verbleiben. Um seinen Verpflichtungen gem\u00e4\u00df diesem Absatz nachzukommen, muss der Datenimporteur mindestens die in Anhang II spezifizierten, technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen umsetzen. Der Datenimporteur f\u00fchrt regelm\u00e4\u00dfige \u00dcberpr\u00fcfungen durch, um sicherzustellen, dass diese Ma\u00dfnahmen weiterhin ein angemessenes Sicherheitsniveau bieten.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur gew\u00e4hrt Mitgliedern seines Personals nur in dem Ma\u00dfe Zugang zu den Daten, wie es strikt f\u00fcr die Umsetzung, Verwaltung und \u00dcberwachung des Vertrags erforderlich ist. Er muss sicherstellen, dass Personen, die zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten befugt sind, sich zur Vertraulichkeit verpflichtet haben oder einer geeigneten gesetzlichen Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterliegen.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im Falle eines Datenschutzversto\u00dfes bez\u00fcglich personenbezogener Daten, die vom Datenimporteur gem\u00e4\u00df diesen Klauseln verarbeitet werden, muss der Datenimporteur geeignete Ma\u00dfnahmen ergreifen, um den Versto\u00df zu behandeln, einschlie\u00dflich Ma\u00dfnahmen zur Minderung seiner negativen Auswirkungen. Der Datenimporteur muss den Datenexporteur ebenfalls unverz\u00fcglich nach Kenntnisnahme des Versto\u00dfes benachrichtigen. Diese Benachrichtigung muss die Details eines Kontaktpunkts enthalten, unter dem weitere Informationen erhalten werden k\u00f6nnen, eine Beschreibung der Art des Versto\u00dfes (einschlie\u00dflich, soweit m\u00f6glich, Kategorien und ungef\u00e4hre Anzahl der betroffenen Dateninhaber und der personenbezogenen Daten), die wahrscheinlichen Folgen und die ergriffenen oder vorgeschlagenen Ma\u00dfnahmen zur Behebung des Versto\u00dfes, einschlie\u00dflich gegebenenfalls Ma\u00dfnahmen zur Minderung m\u00f6glicher negativer Auswirkungen. Soweit es nicht m\u00f6glich ist, alle Informationen gleichzeitig bereitzustellen, muss die erste Benachrichtigung die dann verf\u00fcgbaren Informationen enthalten, und weitere Informationen m\u00fcssen unverz\u00fcglich bereitgestellt werden, sobald sie verf\u00fcgbar sind.<\/p>\r\n<p>(d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur muss mit dem Datenexporteur zusammenarbeiten und diesen unterst\u00fctzen, damit der Datenexporteur seinen Verpflichtungen gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 nachkommen kann, insbesondere um die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde und die betroffenen Dateninhaber zu benachrichtigen, unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Verarbeitung und der dem Datenimporteur zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen.<\/p>\r\n<p><strong>8.7\u00a0\u00a0 Sensible Daten<\/strong><\/p>\r\n<p>Wenn die \u00dcbermittlung personenbezogene Daten offenbart, die Rasse oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religi\u00f6se oder philosophische \u00dcberzeugungen, Gewerkschaftszugeh\u00f6rigkeit, genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer nat\u00fcrlichen Person, Daten \u00fcber die Gesundheit oder das Sexualleben oder die sexuelle Orientierung einer Person oder Daten im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen und Straftaten (im Folgenden \u201esensible Daten\u201c) beinhaltet, muss der Datenimporteur die spezifischen Beschr\u00e4nkungen und\/oder zus\u00e4tzlichen Sicherheitsvorkehrungen gem\u00e4\u00df Anhang I.B. anwenden.<\/p>\r\n<p><strong>8.8\u00a0\u00a0 \u00dcbermittlung<\/strong><\/p>\r\n<p>Der Datenimporteur darf die personenbezogenen Daten nur auf dokumentierte Anweisung des Datenexporteurs an Dritte weitergeben. Ferner d\u00fcrfen die Daten nur an eine dritte Partei au\u00dferhalb der Europ\u00e4ischen Union (im gleichen Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland, im Folgenden \u201eWeiterleitung\u201c genannt) \u00fcbermittelt werden, wenn die dritte Partei an diese Klauseln gebunden ist oder sich bereit erkl\u00e4rt, an diese Klauseln gebunden zu sein, gem\u00e4\u00df dem entsprechenden Modul, oder wenn:<\/p>\r\n<p>(i)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die \u00dcbermittlung an ein Land erfolgt, das von einem Angemessenheitsbeschluss gem\u00e4\u00df Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016\/679 profitiert, der die \u00dcbermittlung abdeckt;<\/p>\r\n<p>(ii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die dritte Partei anderweitig angemessene Sicherheitsvorkehrungen gem\u00e4\u00df den Artikeln 46 oder 47 der Verordnung (EU) 2016\/679 in Bezug auf die betreffende Verarbeitung sicherstellt;<\/p>\r\n<p>(iii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die \u00dcbermittlung f\u00fcr die Begr\u00fcndung, Aus\u00fcbung oder Verteidigung von Rechtsanspr\u00fcchen im Rahmen konkreter Verwaltungs-, beh\u00f6rdlicher oder gerichtlicher Verfahren erforderlich ist; oder<\/p>\r\n<p>(iv)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die \u00dcbermittlung erforderlich ist, um die lebenswichtigen Interessen des betroffenen Dateninhabers oder einer anderen nat\u00fcrlichen Person zu sch\u00fctzen.<\/p>\r\n<p>Jede \u00dcbermittlung unterliegt der Einhaltung durch den Datenimporteur aller anderen Sicherheitsvorkehrungen gem\u00e4\u00df diesen Klauseln, insbesondere der Zweckbindung.<\/p>\r\n<p><strong>8.9\u00a0\u00a0 Dokumentation und Compliance<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur muss Anfragen des Datenexporteurs, die sich auf die Verarbeitung gem\u00e4\u00df diesen Klauseln beziehen, zeitnah und angemessen behandeln.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien m\u00fcssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen k\u00f6nnen. Insbesondere muss der Datenimporteur angemessene Dokumentation \u00fcber die im Auftrag des Datenexporteurs durchgef\u00fchrten Verarbeitungst\u00e4tigkeiten aufbewahren.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur muss dem Datenexporteur alle erforderlichen Informationen zur Verf\u00fcgung stellen, um die Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten Verpflichtungen nachzuweisen, und auf Anfrage des Datenexporteurs Audits der durch diese Klauseln abgedeckten Verarbeitungst\u00e4tigkeiten erm\u00f6glichen und dazu beitragen, und das zu angemessenen Zeitabst\u00e4nden oder bei Anzeichen von Nichtkonformit\u00e4t. Bei der Entscheidung \u00fcber eine \u00dcberpr\u00fcfung oder ein Audit kann der Datenexporteur relevante Zertifizierungen ber\u00fccksichtigen, die vom Datenimporteur gehalten werden.<\/p>\r\n<p>(d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 \u00a0\u00a0\u00a0Der Datenexporteur kann w\u00e4hlen, das Audit selbst durchzuf\u00fchren oder einen unabh\u00e4ngigen Pr\u00fcfer zu beauftragen. Audits k\u00f6nnen Inspektionen an den R\u00e4umlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Datenimporteurs umfassen und sollten gegebenenfalls mit angemessener Vorank\u00fcndigung durchgef\u00fchrt werden.<\/p>\r\n<p>(e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien m\u00fcssen die in den Abs\u00e4tzen (b) und (c) genannten Informationen, einschlie\u00dflich der Ergebnisse etwaiger Audits, auf Anfrage der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 9<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Einsatz von Unterauftragsverarbeitern<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur hat die allgemeine Genehmigung des Datenexporteurs zur Beauftragung von Unterauftragsverarbeitern aus einer vereinbarten Liste. Der Datenimporteur muss den Datenexporteur schriftlich \u00fcber etwaige beabsichtigte \u00c4nderungen an dieser Liste durch die Hinzuf\u00fcgung oder den Austausch von Unterauftragsverarbeitern mindestens zehn (10) Werktage im Voraus informieren, um dem Datenexporteur ausreichend Zeit zu geben, um solchen \u00c4nderungen vor der Beauftragung der Unterauftragsverarbeiter zu widersprechen. Der Datenimporteur muss dem Datenexporteur die erforderlichen Informationen zur Verf\u00fcgung stellen, um es dem Datenexporteur zu erm\u00f6glichen, sein Widerspruchsrecht auszu\u00fcben.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wenn der Datenimporteur einen Unterauftragsverarbeiter mit der Durchf\u00fchrung bestimmter Verarbeitungst\u00e4tigkeiten (im Auftrag des Datenexporteurs) beauftragt, muss er dies durch einen schriftlichen Vertrag tun, der im Wesentlichen die gleichen Datenschutzverpflichtungen vorsieht wie diejenigen, die den Datenimporteur gem\u00e4\u00df diesen Klauseln binden, einschlie\u00dflich der Rechte als Drittbeg\u00fcnstigter f\u00fcr betroffene Personen. Die Parteien sind sich einig, dass der Datenimporteur durch die Einhaltung dieser Klausel seine Verpflichtungen gem\u00e4\u00df Klausel 8.8 erf\u00fcllt. Der Datenimporteur muss sicherstellen, dass der Unterauftragsverarbeiter die Verpflichtungen einh\u00e4lt, denen der Datenimporteur gem\u00e4\u00df diesen Klauseln unterliegt.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Auf Anfrage des Datenexporteurs muss der Datenimporteur dem Datenexporteur eine Kopie einer solchen Unterauftragsverarbeiter-Vereinbarung und etwaiger sp\u00e4terer \u00c4nderungen zur Verf\u00fcgung stellen. Soweit erforderlich, um Gesch\u00e4ftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, einschlie\u00dflich personenbezogener Daten, zu sch\u00fctzen, kann der Datenimporteur den Text der Vereinbarung vor der Weitergabe einer Kopie schw\u00e4rzen.<\/p>\r\n<p>(d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur bleibt vollst\u00e4ndig verantwortlich gegen\u00fcber dem Datenexporteur f\u00fcr die Erf\u00fcllung der Verpflichtungen des Unterauftragsverarbeiters gem\u00e4\u00df dessen Vertrag mit dem Datenimporteur. Der Datenimporteur muss den Datenexporteur \u00fcber jeden Versto\u00df des Unterauftragsverarbeiters gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag benachrichtigen.<\/p>\r\n<p>(e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur muss mit dem Unterauftragsverarbeiter eine Klausel vereinbaren, nach der &#8211; falls der Datenimporteur tats\u00e4chlich verschwunden ist, aufgeh\u00f6rt hat, rechtlich zu existieren oder insolvent geworden ist &#8211; der Datenexporteur das Recht hat, den Unterauftragsvertrag zu k\u00fcndigen und den Unterauftragsverarbeiter anzuweisen, die personenbezogenen Daten zu l\u00f6schen oder zur\u00fcckzugeben.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 10<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Rechte der Betroffenen<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur muss den Datenexporteur umgehend \u00fcber jede Anfrage informieren, die er von einem betroffenen Dateninhaber erhalten hat. Er darf nicht selbst auf diese Anfrage antworten, es sei denn, er wurde vom Datenexporteur dazu autorisiert.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur muss den Datenexporteur dabei unterst\u00fctzen, seine Verpflichtungen zur Beantwortung von Anfragen betroffener Personen zur Aus\u00fcbung ihrer Rechte gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 zu erf\u00fcllen. In diesem Zusammenhang legen die Parteien in Anhang II die geeigneten technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen fest, unter Ber\u00fccksichtigung der Art der Verarbeitung, durch die die Unterst\u00fctzung erfolgen soll, sowie den Umfang und das Ausma\u00df der erforderlichen Unterst\u00fctzung.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Bei der Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen (a) und (b) muss der Datenimporteur den Anweisungen des Datenexporteurs folgen.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 11<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Abhilfe<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur muss die betroffenen Personen in transparenter und leicht zug\u00e4nglicher Form durch individuelle Benachrichtigung oder auf seiner Website \u00fcber einen befugten Ansprechpartner informieren, der Beschwerden entgegennimmt. Er muss Beschwerden, die er von betroffenen Personen erh\u00e4lt, umgehend bearbeiten.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im Falle eines Streits zwischen einer betroffenen Person und einer der Parteien hinsichtlich der Einhaltung dieser Klauseln wird die betreffende Partei alle Anstrengungen unternehmen, um das Problem auf freundliche Weise und zeitnah zu l\u00f6sen. Die Parteien werden sich \u00fcber solche Streitigkeiten informieren und, wenn angemessen, bei deren L\u00f6sung zusammenarbeiten.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wenn die betroffene Person gem\u00e4\u00df Klausel 3 ein Recht als Drittbeg\u00fcnstigter geltend macht, muss der Datenimporteur die Entscheidung der betroffenen Person akzeptieren:<\/p>\r\n<p>(i)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 eine Beschwerde bei der Aufsichtsbeh\u00f6rde im Mitgliedstaat seines\/ihres gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsortes oder Arbeitsplatzes oder der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde gem\u00e4\u00df Klausel 13 einzureichen;<\/p>\r\n<p>(ii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 den Streit den zust\u00e4ndigen Gerichten im Sinne von Klausel 18 vorzulegen.<\/p>\r\n<p>(d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien akzeptieren, dass die betroffene Person unter den in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 festgelegten Bedingungen durch eine gemeinn\u00fctzige Einrichtung, Organisation oder Vereinigung vertreten werden kann.<\/p>\r\n<p>(e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur muss eine Entscheidung befolgen, die nach dem anwendbaren EU-Recht oder dem Recht des Mitgliedstaats verbindlich ist.<\/p>\r\n<p>(f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur stimmt zu, dass die vom Dateninhaber getroffene Wahl seine materiellen und prozessualen Rechte zur Durchsetzung von Rechtsbehelfen gem\u00e4\u00df den geltenden Gesetzen nicht beeintr\u00e4chtigen wird.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 12<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Haftung<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jede Partei haftet gegen\u00fcber der\/den anderen Partei(en) f\u00fcr den Schaden, den sie der\/den anderen Partei(en) durch einen Versto\u00df gegen diese Klauseln zuf\u00fcgt.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur haftet gegen\u00fcber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr jeglichen materiellen oder immateriellen Schaden, den der Datenimporteur oder sein Unterauftragsverarbeiter der betroffenen Person durch Verletzung der Rechte als Drittbeg\u00fcnstigter gem\u00e4\u00df diesen Klauseln zuf\u00fcgt.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ungeachtet des Absatzes (b) haftet der Datenexporteur gegen\u00fcber der betroffenen Person, und die betroffene Person hat Anspruch auf Entsch\u00e4digung f\u00fcr jeglichen materiellen oder immateriellen Schaden, den der Datenexporteur oder der Datenimporteur (oder sein Unterauftragsverarbeiter) der betroffenen Person durch Verletzung der Rechte als Drittbeg\u00fcnstigter gem\u00e4\u00df diesen Klauseln zuf\u00fcgt. Dies ber\u00fchrt nicht die Haftung des Datenexporteurs und, wenn der Datenexporteur ein Auftragsverarbeiter ist, der im Namen eines Verantwortlichen handelt, nicht die Haftung des Verantwortlichen gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 oder der Verordnung (EU) 2018\/1725, je nach Anwendbarkeit.<\/p>\r\n<p>(d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien sind sich einig, dass wenn der Datenexporteur gem\u00e4\u00df Absatz (c) f\u00fcr Sch\u00e4den, die durch den Datenimporteur (oder seinen Unterauftragsverarbeiter) verursacht wurden, haftbar gemacht wird, er berechtigt ist, vom Datenimporteur den Teil der Entsch\u00e4digung zur\u00fcckzufordern, der der Verantwortlichkeit des Datenimporteurs f\u00fcr den Schaden entspricht.<\/p>\r\n<p>(e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wenn mehr als eine Partei f\u00fcr einen Schaden verantwortlich ist, der dem Dateninhaber infolge eines Versto\u00dfes gegen diese Klauseln entsteht, haften alle verantwortlichen Parteien solidarisch, und die betroffene Person ist berechtigt, vor Gericht gegen eine dieser Parteien Klage zu erheben.<\/p>\r\n<p>(f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien sind sich einig, dass wenn eine Partei gem\u00e4\u00df Absatz (e) haftbar gemacht wird, sie berechtigt ist, von der anderen Partei(en) den Teil der Entsch\u00e4digung zur\u00fcckzufordern, der ihrer Verantwortlichkeit f\u00fcr den Schaden entspricht.<\/p>\r\n<p>(g)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur kann das Verhalten eines Unterauftragsverarbeiters nicht geltend machen, um seine eigene Haftung zu vermeiden.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 13<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Aufsicht<\/strong><br \/>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wenn der Datenexporteur in einem EU-Mitgliedstaat ans\u00e4ssig ist: Die Aufsichtsbeh\u00f6rde, die f\u00fcr die \u00dcberwachung der Einhaltung durch den Datenexporteur gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 in Bezug auf die Daten\u00fcbermittlung zust\u00e4ndig ist, wie in Anhang I.C angegeben, fungiert als zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde.<\/p>\r\n<p>Wenn der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat ans\u00e4ssig ist, aber gem\u00e4\u00df Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 in den territorialen Anwendungsbereich dieser Verordnung f\u00e4llt und gem\u00e4\u00df Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 einen Vertreter bestellt hat: Die Aufsichtsbeh\u00f6rde des Mitgliedstaats, in dem der Vertreter im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 ans\u00e4ssig ist, wie in Anhang I.C angegeben, fungiert als zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde.<\/p>\r\n<p>Wenn der Datenexporteur nicht in einem EU-Mitgliedstaat ans\u00e4ssig ist, aber gem\u00e4\u00df Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 in den territorialen Anwendungsbereich dieser Verordnung f\u00e4llt, ohne jedoch gem\u00e4\u00df Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016\/679 einen Vertreter bestellen zu m\u00fcssen: Die Aufsichtsbeh\u00f6rde eines der Mitgliedstaaten, in dem die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten gem\u00e4\u00df diesen Klauseln im Zusammenhang mit dem Angebot von Waren oder Dienstleistungen an sie \u00fcbermittelt werden oder deren Verhalten \u00fcberwacht wird, gem\u00e4\u00df Anhang I.C angegeben sind, fungiert als zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, sich der Zust\u00e4ndigkeit der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde zu unterwerfen und mit dieser zusammenzuarbeiten bei allen Verfahren, die darauf abzielen, die Einhaltung dieser Klauseln sicherzustellen. Insbesondere erkl\u00e4rt sich der Datenimporteur damit einverstanden, auf Anfragen zu antworten, sich Audits zu unterziehen und die von der Aufsichtsbeh\u00f6rde beschlossenen Ma\u00dfnahmen, einschlie\u00dflich Abhilfe- und Ausgleichsma\u00dfnahmen, zu befolgen. Er best\u00e4tigt der Aufsichtsbeh\u00f6rde schriftlich, dass die erforderlichen Ma\u00dfnahmen ergriffen wurden.<\/p>\r\n<p><strong>ABSCHNITT III \u2013 LOKALE GESETZE UND VERPFLICHTUNGEN BEI ZUGRIFF DURCH BEH\u00d6RDEN<\/strong><\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 14<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Lokale Gesetze und Praktiken, die die Einhaltung der Klauseln beeinflussen<\/strong><\/p>\r\n<p>\u00a0(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien versichern, dass sie keinen Grund haben zu der Annahme, dass die Gesetze und Praktiken im Drittlandesziel, die auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch den Datenimporteur anwendbar sind, einschlie\u00dflich etwaiger Anforderungen zur Offenlegung personenbezogener Daten oder Ma\u00dfnahmen zur Autorisierung des Zugriffs durch \u00f6ffentliche Beh\u00f6rden, den Datenimporteur daran hindern, seinen Verpflichtungen gem\u00e4\u00df diesen Klauseln nachzukommen. Dies beruht auf dem Verst\u00e4ndnis, dass Gesetze und Praktiken, die den Kern der grundlegenden Rechte und Freiheiten respektieren und nicht \u00fcber das hinausgehen, was in einer demokratischen Gesellschaft notwendig und angemessen ist, um eines der in Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016\/679 aufgef\u00fchrten Ziele zu sch\u00fctzen, nicht im Widerspruch zu diesen Klauseln stehen.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien erkl\u00e4ren, dass sie bei der Bereitstellung der Gew\u00e4hrleistung gem\u00e4\u00df Absatz (a) insbesondere die folgenden Elemente angemessen ber\u00fccksichtigt haben:<\/p>\r\n<p>(i)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die spezifischen Umst\u00e4nde der \u00dcbermittlung, einschlie\u00dflich der Dauer der Verarbeitungskette, der Anzahl der beteiligten Akteure und der verwendeten \u00dcbermittlungskan\u00e4le; beabsichtigte nachfolgende \u00dcbermittlungen; die Art des Empf\u00e4ngers; der Zweck der Verarbeitung; die Kategorien und das Format der \u00fcbermittelnden personenbezogenen Daten; der Wirtschaftssektor, in dem die \u00dcbermittlung erfolgt; der Speicherort der \u00fcbermittelnden Daten;<\/p>\r\n<p>(ii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 die Gesetze und Praktiken des Drittlandes des Bestimmungsorts \u2013 einschlie\u00dflich derjenigen, die die Offenlegung von Daten an \u00f6ffentliche Beh\u00f6rden erfordern oder den Zugriff durch solche Beh\u00f6rden autorisieren \u2013, die im Hinblick auf die spezifischen Umst\u00e4nde der \u00dcbermittlung relevant sind, sowie die anwendbaren Beschr\u00e4nkungen und Sicherheitsvorkehrungen;<\/p>\r\n<p>(iii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 alle relevanten vertraglichen, technischen oder organisatorischen Sicherheitsvorkehrungen, die zus\u00e4tzlich zu den Sicherheitsvorkehrungen gem\u00e4\u00df diesen Klauseln implementiert wurden, einschlie\u00dflich der w\u00e4hrend der \u00dcbertragung angewandten Ma\u00dfnahmen und der Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Bestimmungsland.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur garantiert, dass er bei der Durchf\u00fchrung der Bewertung gem\u00e4\u00df Absatz (b) sein Bestes gegeben hat, um dem Datenexporteur relevante Informationen zur Verf\u00fcgung zu stellen, und stimmt zu, dass er weiterhin mit dem Datenexporteur zusammenarbeiten wird, um die Einhaltung dieser Klauseln sicherzustellen.<\/p>\r\n<p>(d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien stimmen zu, die Bewertung gem\u00e4\u00df Absatz (b) zu dokumentieren und sie auf Anfrage der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\r\n<p>(e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur verpflichtet sich, den Datenexporteur unverz\u00fcglich zu benachrichtigen, wenn er nach Zustimmung zu diesen Klauseln und f\u00fcr die Dauer des Vertrags Grund zu der Annahme hat, dass er Gesetzen oder Praktiken unterliegt oder unterliegen k\u00f6nnte, die nicht den Anforderungen gem\u00e4\u00df Absatz (a) entsprechen, einschlie\u00dflich nach einer \u00c4nderung der Gesetze des Drittlandes oder einer Ma\u00dfnahme (wie einer Offenlegungsanfrage), die darauf hinweist, dass eine solche Gesetzgebung in der Praxis nicht den Anforderungen in Absatz (a) entspricht.<\/p>\r\n<p>(f)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Nach einer Benachrichtigung gem\u00e4\u00df Absatz (e) oder wenn der Datenexporteur anderweitig Grund hat zu glauben, dass der Datenimporteur seine Verpflichtungen gem\u00e4\u00df diesen Klauseln nicht mehr erf\u00fcllen kann, hat der Datenexporteur unverz\u00fcglich geeignete Ma\u00dfnahmen (z. B. technische oder organisatorische Ma\u00dfnahmen zur Sicherstellung von Sicherheit und Vertraulichkeit) zu identifizieren, die vom Datenexporteur und\/oder Datenimporteur ergriffen werden sollen, um die Situation zu l\u00f6sen. Der Datenexporteur soll die Daten\u00fcbermittlung aussetzen, wenn er der Ansicht ist, dass keine angemessenen Sicherheitsvorkehrungen f\u00fcr eine solche \u00dcbermittlung gew\u00e4hrleistet werden k\u00f6nnen, oder wenn er von der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde angewiesen wird, dies zu tun. In diesem Fall ist der Datenexporteur berechtigt, den Vertrag zu k\u00fcndigen, soweit er die Verarbeitung personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df diesen Klauseln betrifft. Wenn der Vertrag mehr als zwei Parteien betrifft, kann der Datenexporteur dieses K\u00fcndigungsrecht nur gegen\u00fcber der betreffenden Partei aus\u00fcben, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart. Wenn der Vertrag gem\u00e4\u00df dieser Klausel gek\u00fcndigt wird, gelten Klausel 16(d) und (e).<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 15<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Verpflichtungen des Datenimporteurs bei Zugriff durch \u00f6ffentliche Beh\u00f6rden<\/strong><\/p>\r\n<p><strong>15.1\u00a0\u00a0 Benachrichtigung<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, den Datenexporteur und, soweit m\u00f6glich, den betroffenen Datenbetroffenen unverz\u00fcglich zu benachrichtigen (falls erforderlich mithilfe des Datenexporteurs), wenn er:<\/p>\r\n<p>(i)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 einen rechtlich bindenden Antrag von einer \u00f6ffentlichen Beh\u00f6rde, einschlie\u00dflich Justizbeh\u00f6rden, unter den Gesetzen des Bestimmungslandes f\u00fcr die Offenlegung von gem\u00e4\u00df diesen Klauseln \u00fcbermittelnden personenbezogenen Daten erh\u00e4lt; eine solche Benachrichtigung soll Informationen \u00fcber die angeforderten personenbezogenen Daten, die anfordernde Beh\u00f6rde, die rechtliche Grundlage f\u00fcr die Anfrage und die gegebene Antwort enthalten; oder<\/p>\r\n<p>(ii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Kenntnis von einem direkten Zugriff \u00f6ffentlicher Beh\u00f6rden auf gem\u00e4\u00df diesen Klauseln \u00fcbermittelnden personenbezogene Daten gem\u00e4\u00df den Gesetzen des Bestimmungslandes erlangt; eine solche Benachrichtigung soll alle dem Importeur zur Verf\u00fcgung stehenden Informationen enthalten.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Wenn der Datenimporteur gem\u00e4\u00df den Gesetzen des Bestimmungslandes daran gehindert ist, den Datenexporteur und\/oder den betroffenen Datenbetroffenen zu benachrichtigen, erkl\u00e4rt sich der Datenimporteur damit einverstanden, sein Bestes zu tun, um eine Befreiung von dem Verbot zu erwirken, mit dem Ziel, so bald wie m\u00f6glich so viele Informationen wie m\u00f6glich zu kommunizieren. Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, seine besten Bem\u00fchungen zu dokumentieren, um sie auf Anfrage des Datenexporteurs nachweisen zu k\u00f6nnen.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Soweit dies nach den Gesetzen des Bestimmungslandes zul\u00e4ssig ist, erkl\u00e4rt sich der Datenimporteur damit einverstanden, dem Datenexporteur in regelm\u00e4\u00dfigen Abst\u00e4nden f\u00fcr die Dauer des Vertrags so viele relevante Informationen wie m\u00f6glich \u00fcber die erhaltenen Anfragen zur Verf\u00fcgung zu stellen (insbesondere Anzahl der Anfragen, Art der angeforderten Daten, anfordernde Beh\u00f6rde\/n, ob Anfragen angefochten wurden und das Ergebnis solcher Anfechtungen usw.).<\/p>\r\n<p>(d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, die Informationen gem\u00e4\u00df den Abs\u00e4tzen (a) bis (c) f\u00fcr die Dauer des Vertrags aufzubewahren und sie auf Anfrage der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung zu stellen.<\/p>\r\n<p>(e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Abs\u00e4tze (a) bis (c) ber\u00fchren nicht die Verpflichtung des Datenimporteurs gem\u00e4\u00df Klausel 14(e) und Klausel 16, den Datenexporteur unverz\u00fcglich zu informieren, wenn er diesen Klauseln nicht nachkommen kann.<\/p>\r\n<p><strong>15.2\u00a0\u00a0 \u00dcberpr\u00fcfung der Rechtm\u00e4\u00dfigkeit und Datenminimierung<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, die Rechtm\u00e4\u00dfigkeit des Offenlegungsantrags zu \u00fcberpr\u00fcfen, insbesondere ob er sich innerhalb der Befugnisse befindet, die der anfordernden Beh\u00f6rde erteilt wurden, und den Antrag anzufechten, wenn er nach sorgf\u00e4ltiger Pr\u00fcfung zu dem Schluss kommt, dass es vern\u00fcnftige Gr\u00fcnde gibt anzunehmen, dass der Antrag nach den Gesetzen des Bestimmungslandes, den anwendbaren Verpflichtungen des V\u00f6lkerrechts und den Grunds\u00e4tzen des V\u00f6lkervertragsrechts rechtswidrig ist. Der Datenimporteur wird unter denselben Bedingungen M\u00f6glichkeiten der Berufung verfolgen. Beim Anfechten eines Antrags wird der Datenimporteur vorl\u00e4ufige Ma\u00dfnahmen mit dem Ziel suchen, die Auswirkungen des Antrags auszusetzen, bis die zust\u00e4ndige gerichtliche Beh\u00f6rde \u00fcber seine Rechtm\u00e4\u00dfigkeit entschieden hat. Er darf die angeforderten personenbezogenen Daten nicht offenlegen, bis er dazu gem\u00e4\u00df den anwendbaren Verfahrensregeln verpflichtet ist. Diese Anforderungen ber\u00fchren nicht die Verpflichtungen des Datenimporteurs gem\u00e4\u00df Klausel 14(e).<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur verpflichtet sich, seine rechtliche Bewertung und eventuelle Anfechtung des Auskunftsersuchens zu dokumentieren und die Dokumentation, soweit dies nach den Gesetzen des Bestimmungslandes zul\u00e4ssig ist, dem Datenexporteur zur Verf\u00fcgung zu stellen. Er wird es auch auf Anfrage der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde zur Verf\u00fcgung stellen.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur verpflichtet sich, bei der Beantwortung eines Auskunftsersuchens auf der Grundlage einer angemessenen Auslegung des Ersuchens die minimal zul\u00e4ssige Menge an Informationen bereitzustellen.<\/p>\r\n<p><strong>ABSCHNITT IV \u2013 SCHLUSSBESTIMMUNGEN<\/strong><\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 16<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Nichteinhaltung der Klauseln und Beendigung<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenimporteur wird den Datenexporteur umgehend informieren, wenn er aus irgendeinem Grund diesen Klauseln nicht nachkommen kann.<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Im Falle eines Versto\u00dfes gegen diese Klauseln oder der Unf\u00e4higkeit, diesen Klauseln nachzukommen, wird der Datenexporteur die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur aussetzen, bis die Einhaltung wieder gew\u00e4hrleistet ist oder der Vertrag gek\u00fcndigt wird. Dies ber\u00fchrt nicht die Bestimmung gem\u00e4\u00df Klausel 14(f).<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Der Datenexporteur ist berechtigt, den Vertrag insoweit zu k\u00fcndigen, als er die Verarbeitung personenbezogener Daten gem\u00e4\u00df diesen Klauseln betrifft, wenn:<\/p>\r\n<p>(i)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Datenexporteur die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an den Datenimporteur gem\u00e4\u00df Absatz (b) ausgesetzt hat und die Einhaltung dieser Klauseln nicht innerhalb einer angemessenen Frist und auf jeden Fall innerhalb eines Monats nach der Aussetzung wiederhergestellt wird.<\/p>\r\n<p>(ii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Datenimporteur diese Klauseln in wesentlicher oder anhaltender Weise verletzt; oder<\/p>\r\n<p>(iii)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 der Datenimporteur einer verbindlichen Entscheidung eines zust\u00e4ndigen Gerichts oder einer Aufsichtsbeh\u00f6rde bez\u00fcglich seiner Verpflichtungen aus diesen Klauseln nicht nachkommt.<\/p>\r\n<p>In diesen F\u00e4llen informiert er die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde \u00fcber eine solche Nichterf\u00fcllung. Sind an dem Vertrag mehr als zwei Parteien beteiligt, kann der Datenexporteur dieses K\u00fcndigungsrecht nur gegen\u00fcber der betreffenden Partei aus\u00fcben, es sei denn, die Parteien haben etwas anderes vereinbart.<\/p>\r\n<p>(d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Personenbezogene Daten, die vor der K\u00fcndigung des Vertrags gem\u00e4\u00df Absatz (c) \u00fcbermittelt wurden, werden auf Wunsch des Datenexporteurs unverz\u00fcglich entweder an den Datenexporteur zur\u00fcckgegeben oder vollst\u00e4ndig gel\u00f6scht. Dasselbe gilt f\u00fcr alle Kopien der Daten. Der Datenimporteur soll dem Datenexporteur die L\u00f6schung der Daten bescheinigen. Bis die Daten gel\u00f6scht oder zur\u00fcckgegeben werden, muss der Datenimporteur weiterhin sicherstellen, dass diese Klauseln eingehalten werden. Im Falle von geltenden lokalen Gesetzen, die es dem Datenimporteur verbieten, die \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten zur\u00fcckzugeben oder zu l\u00f6schen, sichert der Datenimporteur zu, die Einhaltung dieser Klauseln weiterhin zu gew\u00e4hrleisten und die Daten nur in dem Umfang und f\u00fcr die Dauer zu verarbeiten, die nach diesem lokalen Recht erforderlich sind.<\/p>\r\n<p>(e)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Jede Partei kann ihr Einverst\u00e4ndnis, an diese Klauseln gebunden zu sein, widerrufen, wenn (i) die Europ\u00e4ische Kommission einen Beschluss gem\u00e4\u00df Artikel 45 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016\/679 erl\u00e4sst, der die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten betrifft, f\u00fcr die diese Klauseln gelten, oder (ii) die Verordnung (EU) 2016\/679 Teil des rechtlichen Frameworks des Landes wird, in das die personenbezogenen Daten \u00fcbermittelt werden. Dies ber\u00fchrt nicht andere Verpflichtungen, die f\u00fcr die betreffende Verarbeitung gem\u00e4\u00df der Verordnung (EU) 2016\/679 gelten.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 17<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Geltendes Recht<\/strong><\/p>\r\n<p>Diese Klauseln unterliegen dem Recht eines der EU-Mitgliedstaaten, sofern dieses Recht Drittbeg\u00fcnstigtenrechte zul\u00e4sst. Die Parteien sind sich einig, dass dies das Recht der Republik Irland sein soll.<\/p>\r\n<p><strong><em>Klausel 18<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Wahl des Gerichtsstands und der Gerichtsbarkeit<\/strong><\/p>\r\n<p>(a)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten eines EU-Mitgliedsstaates entschieden<\/p>\r\n<p>(b)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien vereinbaren, dass dies die Gerichte der Republik Irland sein sollen.<\/p>\r\n<p>(c)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Ein betroffenes Individuum kann auch rechtliche Schritte gegen den Datenexporteur und\/oder Datenimporteur vor den Gerichten des Mitgliedstaats einleiten, in dem er\/sie seinen\/ihren gew\u00f6hnlichen Aufenthalt hat.<\/p>\r\n<p>(d)\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0\u00a0 Die Parteien erkl\u00e4ren sich damit einverstanden, sich der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.<\/p>\r\n<p>ANHANG I<\/p>\r\n<ol>\r\n<li><strong> LISTE DER PARTEIEN<\/strong><\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p><strong>Datenexporteur(e): <\/strong><\/p>\r\n<p>Name: Das Unternehmen, das in dem DPA oder der Vereinbarung als \u201eKunde\u201c bezeichnet wird.<\/p>\r\n<p>Adresse: Die Adresse des Kunden, wie sie in dem DPA oder der Vereinbarung angegeben ist.<\/p>\r\n<p>Name, Position und Kontaktdaten der Kontaktperson: Die Kontaktdaten des Kunden, wie in dem DPA oder in der Vereinbarung angegeben.<\/p>\r\n<p>T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr die gem\u00e4\u00df diesen Klauseln \u00fcbermittelten Daten relevant sind: die in Abschnitt 2.3 und Anhang 1 des DPA genannten T\u00e4tigkeiten.<\/p>\r\n<p>Unterschrift und Datum: Mit dem Abschluss der Vereinbarung und des DPA und der Nutzung der Services f\u00fcr EWR-\u00dcbermittlungen wird davon ausgegangen, dass der Datenexporteur diese Standardvertragsklauseln und ihre jeweiligen Anh\u00e4nge unterzeichnet hat.<\/p>\r\n<p>Rolle (Verantwortlicher\/Verarbeiter): Verantwortlicher<\/p>\r\n<p><strong>Datenimporteur(e): <\/strong><\/p>\r\n<p>Name: monday.com, wie in dem DPA angegeben.<\/p>\r\n<p>Adresse: die Adresse von monday.com, wie sie in der Vereinbarung angegeben ist.<\/p>\r\n<p>Name, Position und Kontaktdaten der Kontaktperson: Die in der Vereinbarung angegebenen Kontaktdaten f\u00fcr monday.com.<\/p>\r\n<p>T\u00e4tigkeiten, die f\u00fcr die gem\u00e4\u00df diesen Klauseln \u00fcbermittelten Daten relevant sind:<\/p>\r\n<p>Die in Abschnitt 2.3 und Anhang 1 des DPA genannten T\u00e4tigkeiten.<\/p>\r\n<p>Unterschrift und Datum: Durch den Abschluss der Vereinbarung und des DPA und die Durchf\u00fchrung von EWR-\u00dcbermittlungen als Datenimporteur im Namen des Datenexporteurs wird davon ausgegangen, dass der Datenimporteur diese Standardvertragsklauseln und ihre jeweiligen Anh\u00e4nge unterzeichnet hat.<\/p>\r\n<p>Rolle (Verantwortlicher\/Verarbeiter): Verarbeiter<\/p>\r\n<ol>\r\n<li><strong> BESCHREIBUNG DER \u00dcBERMITTLUNG<\/strong><\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p><strong><em>Kategorien von betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten \u00fcbermittelt werden<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Die Kategorien der betroffenen Personen sind in Anhang 1 (Einzelheiten der Verarbeitung) des DPA beschrieben.<\/p>\r\n<p><strong><em>Kategorien der \u00fcbermittelten personenbezogenen Daten<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Die Kategorien personenbezogener Daten sind in Anhang 1 (Einzelheiten der Verarbeitung) des DPA beschrieben.<\/p>\r\n<p><strong><em>\u00dcbermittelte sensible Daten (falls zutreffend) und angewandte Einschr\u00e4nkungen oder Sicherheitsvorkehrungen, die die Art der Daten und die damit verbundenen Risiken vollst\u00e4ndig ber\u00fccksichtigen, wie etwa strikte Zweckbindung, Zugriffsbeschr\u00e4nkungen (einschlie\u00dflich Zugang nur f\u00fcr Mitarbeiter, die eine spezialisierte Schulung absolviert haben), das F\u00fchren eines Zugriffsprotokolls auf die Daten, Einschr\u00e4nkungen f\u00fcr Weiter\u00fcbermittlungen oder zus\u00e4tzliche Sicherheitsma\u00dfnahmen.<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Die Parteien beabsichtigen nicht, sensible Daten zu \u00fcbermitteln, au\u00dfer in \u00dcbereinstimmung mit Abschnitt 2.5 des DPA.<\/p>\r\n<p><strong><em>Die H\u00e4ufigkeit der \u00dcbermittlung (z. B. ob die Daten einmalig oder kontinuierlich \u00fcbermitteln werden).<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Personenbezogene Daten werden entsprechend der Nutzung der Services durch den Kunden und der \u00dcbermittlung personenbezogener Daten an die Services kontinuierlich \u00fcbertragen.<\/p>\r\n<p><strong><em>Art der Verarbeitung<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Die Art der Verarbeitung ist in Anhang 1 (Einzelheiten der Verarbeitung) des DPA beschrieben.<\/p>\r\n<p><strong><em>Zweck(e) der Daten\u00fcbermittlung und -verarbeitung<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Der Zweck der Verarbeitung ist in Anhang 1 (Einzelheiten der Verarbeitung) des DPA beschrieben.<\/p>\r\n<p><strong><em>Der Zeitraum, f\u00fcr den die personenbezogenen Daten aufbewahrt werden, oder, falls dies nicht m\u00f6glich ist, die Kriterien, nach denen dieser Zeitraum festgelegt wird<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Personenbezogene Daten werden f\u00fcr die Dauer der Vereinbarung aufbewahrt, es sei denn, in der Vereinbarung und\/oder dem DPA wurde etwas anderes vereinbart.<\/p>\r\n<p><strong><em>Bei \u00dcbermittlungen an (Unter-)Verarbeiter sind auch Gegenstand, Art und Dauer der Verarbeitung anzugeben<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>In Bezug auf die \u00dcbermittlung an Unterauftragsverarbeiter sind der Gegenstand und die Art der Verarbeitung unter dem Link in Abschnitt 5.2.1 des DPA aufgef\u00fchrt. Die Dauer der Verarbeitung durch Unterauftragsverarbeiter entspricht der Dauer des Vertrags, sofern im Vertrag und\/oder in dem DPA nichts anderes vereinbart wurde.<\/p>\r\n<ol>\r\n<li><strong> ZUST\u00c4NDIGE AUFSICHTSBEH\u00d6RDE<\/strong><\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p><strong><em>Bestimmung der zust\u00e4ndigen Aufsichtsbeh\u00f6rde(n) gem\u00e4\u00df Klausel 13<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Die zust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde des Datenexporteurs wird in \u00dcbereinstimmung mit der DSGVO bestimmt.<\/p>\r\n<p>ANHANG II<\/p>\r\n<p><strong>TECHNISCHE UND ORGANISATORISCHE MASSNAHMEN, EINSCHLIESSLICH TECHNISCHER UND ORGANISATORISCHER MASSNAHMEN, UM DIE SICHERHEIT DER DATEN SICHERZUSTELLEN<\/strong><\/p>\r\n<p><strong><em>Beschreibung der technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen, die vom Datenimporteur(en) umgesetzt wurden (einschlie\u00dflich aller relevanten Zertifizierungen), um ein angemessenes Sicherheitsniveau zu gew\u00e4hrleisten, unter Ber\u00fccksichtigung der Art, des Umfangs, des Kontexts und des Zwecks der Verarbeitung sowie der Risiken f\u00fcr die Rechte und Freiheiten nat\u00fcrlicher Personen.<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Die technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen (einschlie\u00dflich der vom Datenimporteur gehaltenen Zertifizierungen) sowie der Umfang und das Ausma\u00df der erforderlichen Unterst\u00fctzung, um auf Anfragen von betroffenen Personen zu reagieren, sind in dem DPA und der Sicherheitsdokumentation beschrieben.<\/p>\r\n<p><strong><em>Bei \u00dcbermittlungen an (Unter-)Auftragsverarbeiter m\u00fcssen au\u00dferdem die spezifischen technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen beschrieben werden, die der (Unter-)Auftragsverarbeiter ergreifen muss, um den f\u00fcr die Verarbeitung Verantwortlichen und \u2013 bei \u00dcbermittlungen von einem Auftragsverarbeiter an einen Unterauftragsverarbeiter \u2013 den Datenexporteur unterst\u00fctzen zu k\u00f6nnen.<\/em><\/strong><\/p>\r\n<p>Die technischen und organisatorischen Ma\u00dfnahmen, die der Datenimporteur den Unterauftragsverarbeitern auferlegen wird, sind in dem DPA beschrieben.<\/p>\r\n<p>ANHANG III<\/p>\r\n<p><strong>GRENZ\u00dcBERSCHREITENDE \u00dcBERMITTLUNGEN UK<\/strong><\/p>\r\n<p><strong>Tabelle 1: Die Parteien:<\/strong> wie in Anhang I.A festgelegt.<\/p>\r\n<p><strong>Tabelle 2: Ausgew\u00e4hlte SVK, Module und ausgew\u00e4hlte Klauseln:<\/strong> wie in Anhang I festgelegt.<\/p>\r\n<p><strong>Tabelle 3: Anhangsinformationen: <\/strong>bezieht sich auf die Informationen, die f\u00fcr die ausgew\u00e4hlten Module gem\u00e4\u00df dem Anhang der EU-SVK (au\u00dfer den Parteien) bereitgestellt werden m\u00fcssen und die f\u00fcr diesen Anhang III in Anhang I dargelegt sind.<\/p>\r\n<p><u>Anahme dieses Anhangs III<\/u>:<\/p>\r\n<ol>\r\n<li>Jede Partei erkl\u00e4rt sich damit einverstanden, an die in diesem Anhang III festgelegten Bedingungen gebunden zu sein, und zwar im Gegenzug daf\u00fcr, dass die andere Partei sich ebenfalls mit diesem Anhang III einverstanden erkl\u00e4rt.<\/li>\r\n<li>Obwohl Anhang I.A und Klausel 7 der EU-SVK die Unterzeichnung durch die Parteien erfordern, k\u00f6nnen die Parteien f\u00fcr die Zwecke der \u00dcbermittlung von Daten in das Vereinigte K\u00f6nigreich diesen Anhang III in einer Weise abschlie\u00dfen, die ihn f\u00fcr die Parteien rechtsverbindlich macht und es den betroffenen Personen erm\u00f6glicht, ihre in diesem Anhang III festgelegten Rechte durchzusetzen. Die Annahme dieses Anhangs III hat die gleiche Wirkung wie die Unterzeichnung der EU-SVK und jedes Teils der EU-SVK.<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p><u>Auslegung dieses Anhangs III:<\/u><\/p>\r\n<ol start=\"3\">\r\n<li>Wenn in diesem Anhang III Begriffe verwendet werden, die in den EU-SVK definiert sind, haben diese Begriffe die gleiche Bedeutung wie in den EU-SVK. Dar\u00fcber hinaus haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<table width=\"624\">\r\n<tbody>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>Nachtrag zu den EU-Standardvertragsklauseln (EU-SVK)<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Die Version(en) der EU-SVK, an die dieser Anhang III angeh\u00e4ngt ist, wie in Tabelle 2 dargelegt, einschlie\u00dflich der Anhangsinformationen.<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>Informationen zum Anhang<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Wie in Tabelle 3 dargelegt.\u00a0\u00a0<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>Angemessene Sicherheitsvorkehrungen<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Das Schutzniveau f\u00fcr die personenbezogenen Daten und die Rechte der betroffenen Personen, das nach den Datenschutzgesetzen im Vereinigten K\u00f6nigreich erforderlich ist, wenn die Parteien eine \u00dcbermittlung in das Vereinigte K\u00f6nigreich vornehmen und sich dabei auf die Standard-Datenschutzklauseln gem\u00e4\u00df Artikel 46(2)(d) DSGVO des Vereinigten K\u00f6nigreichs st\u00fctzen.<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>Standardvertragsklauseln<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Wie in dem DPA definiert<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>ICO<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Der Informationsbeauftragte.<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>Anhang III<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Dieser Anhang III, der aus diesem Anhang IIIbesteht, einschlie\u00dflich des Nachtrags zu den EU-SVK.<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>UK Nachtrag<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Wie in dem DPA definiert<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>UK Datenschutzgesetze<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Alle Gesetze zum Datenschutz, zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zum Schutz der Privatsph\u00e4re und\/oder zur elektronischen Kommunikation, die von Zeit zu Zeit im Vereinigten K\u00f6nigreich gelten, einschlie\u00dflich der DSGVO des Vereinigten K\u00f6nigreichs und des Data Protection Act 2018.<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>DSGVO des Vereinigten K\u00f6nigreichs<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Wie in Abschnitt 3 des Data Protection Act 2018 definiert.<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>UK<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Das Vereinigte K\u00f6nigreich von Gro\u00dfbritannien und Nordirland.<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<tr>\r\n<td width=\"246\">\r\n<p>\u00dcbermittlung UK<\/p>\r\n<\/td>\r\n<td width=\"378\">\r\n<p>Eine \u00dcbermittlung, die unter Kapitel V der DSGVO des Vereinigten K\u00f6nigreichs f\u00e4llt.<\/p>\r\n<\/td>\r\n<\/tr>\r\n<\/tbody>\r\n<\/table>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<ol start=\"4\">\r\n<li>Dieser Anhang III muss immer so ausgelegt werden, dass er mit den Datenschutzgesetzen im Vereinigten K\u00f6nigreich \u00fcbereinstimmt und er die Verpflichtung der Vertragsparteien erf\u00fcllt, die angemessenen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen.<\/li>\r\n<li>Sollten die im Nachtrag EU-SVK enthaltenen Bestimmungen die EU-SVK in einer Weise \u00e4ndern, die nach den EU-SVK oder diesem Anhang III nicht zul\u00e4ssig ist, werden diese \u00c4nderung(en) nicht in diesen Anhang III \u00fcbernommen und die entsprechende Bestimmung der EU-SVK tritt an ihre Stelle.<\/li>\r\n<li>Im Falle von Widerspr\u00fcchen oder Konflikten zwischen den Datenschutzgesetzen des Vereinigten K\u00f6nigreichs und diesem Anhang III gelten die Datenschutzgesetze des Vereinigten K\u00f6nigreichs.<\/li>\r\n<li>Wenn die Bedeutung dieses Anhangs III unklar ist oder es mehr als eine Bedeutung gibt, gilt die Bedeutung, die am ehesten mit den Datenschutzgesetzen des Vereinigten K\u00f6nigreichs \u00fcbereinstimmt.<\/li>\r\n<li>Jede Bezugnahme auf Rechtsvorschriften (oder bestimmte Bestimmungen von Rechtsvorschriften) bedeutet, dass sich die Rechtsvorschriften (oder bestimmte Bestimmungen) im Laufe der Zeit \u00e4ndern k\u00f6nnen. Dies gilt auch f\u00fcr den Fall, dass diese Gesetzgebung (oder eine spezifische Bestimmung) konsolidiert, wieder in Kraft gesetzt und\/oder ersetzt wurde, nachdem dieses DPA abgeschlossen wurde.<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p><u>Hierarchie<\/u>:<\/p>\r\n<ol start=\"9\">\r\n<li>Obwohl Klausel 5 der EU-SVK festlegt, dass die EU-SVK Vorrang vor allen verwandten Vereinbarungen zwischen den Parteien haben, stimmen die Parteien zu, dass f\u00fcr eine \u00dcbermittlung in das Vereinigte K\u00f6nigreich die Hierarchie in Abschnitt \u200e10 unten Vorrang haben wird.<\/li>\r\n<li>Wenn es Unstimmigkeiten oder Konflikte zwischen diesem Anhang III und dem Nachtrag zu den EU-SVK (soweit anwendbar) gibt, hat dieser Anhang III Vorrang vor dem Nachtrag zu den EU-SVK, es sei denn, die unstimmigen oder widerspr\u00fcchlichen Bedingungen des Nachtrags zu den EU-SVK bieten einen gr\u00f6\u00dferen Schutz f\u00fcr die betroffenen Personen. In diesem Fall haben diese Bedingungen Vorrang vor den Bestimmungen dieses Anhangs III.<\/li>\r\n<li>Wenn dieser Anhang III den Nachtrag zu den EU-SVK enth\u00e4lt, der abgeschlossen wurde, um \u00dcbermittlungen zu sch\u00fctzen, die der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016\/679 unterliegen, dann erkennen die Parteien an, dass nichts in diesem Anhang III diesen Nachtrag der EU-SVK beeintr\u00e4chtigt.<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p><u>Einbeziehung und \u00c4nderungen der EU-SVK<\/u>:<\/p>\r\n<ol start=\"12\">\r\n<li>Dieser Anhang III enth\u00e4lt den Nachtrag der EU-SVK, das im erforderlichen Umfang ge\u00e4ndert wird, sodass:<\/li>\r\n<li>Sie gelten gemeinsam f\u00fcr Daten\u00fcbermittlungen durch den Datenexporteur an den Datenimporteur, soweit die Datenschutzgesetze des Vereinigten K\u00f6nigreichs auf die Verarbeitung durch den Datenexporteur bei dieser Daten\u00fcbermittlung anwendbar sind, und sie bieten angemessene Sicherheitsvorkehrungen f\u00fcr diese Daten\u00fcbermittlung;<\/li>\r\n<li>Die Abschnitte 9 bis 11 setzen Klausel 5 (Hierarchie) der EU-SVK au\u00dfer Kraft; und<\/li>\r\n<li>Dieser Anhang III (einschlie\u00dflich des darin enthaltenen Nachtrags EU-SVK) unterliegt (1) dem Recht von England und Wales und (2) alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten werden von den Gerichten von England und Wales entschieden, es sei denn, die Parteien haben ausdr\u00fccklich die Gesetze und\/oder Gerichte von Schottland oder Nordirland gew\u00e4hlt.<\/li>\r\n<li>Sofern die Parteien keine alternativen \u00c4nderungen vereinbart haben, die den Anforderungen des Abschnitts 12 oben entsprechen, gelten die Bestimmungen des Abschnitts \u200e15 unten.<\/li>\r\n<li>\u00c4nderungen an den EU-SVK d\u00fcrfen nur vorgenommen werden, um die Anforderungen des Abschnitts \u200e12 oben zu erf\u00fcllen.<\/li>\r\n<li>Es werden die folgenden \u00c4nderungen am Nachtrag EU-SVK (f\u00fcr die Zwecke von Abschnitt 12 oben) vorgenommen:<\/li>\r\n<li>Verweise auf die \u201eKlauseln\u201c beziehen sich auf diesen Anhang III, einschlie\u00dflich des Nachtrags der EU-SVK;<\/li>\r\n<li>In Klausel 2 werden die Worte gestrichen:<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>\u201eund, in Bezug auf die \u00dcbermittlung von Daten von Verantwortlichen an Auftragsverarbeiter und\/oder von Auftragsverarbeitern an Auftragsverarbeiter, Standardvertragsklauseln gem\u00e4\u00df Artikel 28(7) der<\/p>\r\n<p>Verordnung (EU) 2016\/679\u201c;<\/p>\r\n<ol>\r\n<li>Klausel 6 (Beschreibung der \u00dcbermittlung(en)) wird ersetzt durch:<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>\u201eDie Einzelheiten der \u00dcbermittlung(en) und insbesondere die Kategorien personenbezogener Daten, die \u00fcbermittelt werden, und der Zweck\/die Zwecke, zu dem\/denen sie \u00fcbermittelt werden, sind in Anhang I.B aufgef\u00fchrt, wenn die Datenschutzgesetze des Vereinigten K\u00f6nigreichs f\u00fcr die Verarbeitung durch den Datenexporteur bei der \u00dcbermittlung gelten.\u201c<\/p>\r\n<ol start=\"8\">\r\n<li>Klausel 8.8 wird ersetzt durch:<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>\u201edie \u00dcbermittlung erfolgt in ein Land, das von den Bestimmungen zur Angemessenheit gem\u00e4\u00df Abschnitt 17A der DSGVO des Vereinigten K\u00f6nigreichs profitiert, die die \u00dcbermittlung abdeckt;\u201c<\/p>\r\n<ol start=\"27\">\r\n<li>Verweise auf \u201eVerordnung (EU) 2016\/679\u201c, \u201eVerordnung (EU) 2016\/679 des Europ\u00e4ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 \u00fcber den Schutz nat\u00fcrlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und \u00fcber den freien Datenverkehr (Datenschutz-Grundverordnung)\u201c und \u201ediese Verordnung\u201c werden alle durch \u201eUK Datenschutzgesetze\u201c ersetzt. Verweise auf spezifische Artikel der \u201eVerordnung (EU) 2016\/679\u201c werden durch den entsprechenden Artikel oder Abschnitt der UK Datenschutzgesetze ersetzt.<\/li>\r\n<li>Verweise auf die Verordnung (EU) 2018\/1725 werden entfernt;<\/li>\r\n<li>Verweise auf die \u201eEurop\u00e4ische Union\u201c, \u201eUnion\u201c, \u201eEU\u201c, \u201eEU-Mitgliedstaat\u201c, \u201eMitgliedstaat\u201c und \u201eEU oder Mitgliedstaat\u201c werden alle durch \u201eUK (Vereinigtes K\u00f6nigreich)\u201c ersetzt;<\/li>\r\n<li>Klausel 13(a) und Teil C von Anhang I werden nicht verwendet;<\/li>\r\n<li>Die Begriffe \u201ezust\u00e4ndige Aufsichtsbeh\u00f6rde\u201c und \u201eAufsichtsbeh\u00f6rde\u201c werden beide durch \u201eInformationsbeauftragter\u201c ersetzt;<\/li>\r\n<li>In Klausel 16(e) erh\u00e4lt Unterabschnitt (i) folgende Fassung:<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>\u201eder Minister erl\u00e4sst Verordnungen gem\u00e4\u00df Abschnitt 17A des Data Protection Act 2018, die die \u00dcbermittlung personenbezogener Daten betreffen, auf die diese Klauseln Anwendung finden;\u201c;<\/p>\r\n<ol>\r\n<li>Klausel 17 wird ersetzt durch:<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>\u201eDiese Klauseln unterliegen den Gesetzen von England und Wales.\u201c;<\/p>\r\n<ol>\r\n<li>Klausel 18 wird ersetzt durch:<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>\u201eAlle Streitigkeiten, die sich aus diesen Klauseln ergeben, werden von den Gerichten in England und Wales entschieden. Eine betroffene Person kann auch vor den Gerichten eines jeden Landes im Vereinigten K\u00f6nigreich gegen den Datenexporteur und\/oder Datenimporteur klagen. Die Parteien erkl\u00e4ren sich damit einverstanden, sich der Gerichtsbarkeit dieser Gerichte zu unterwerfen.\u201c; und<\/p>\r\n<p>&nbsp;<\/p>\r\n<ol>\r\n<li>Die Fu\u00dfnoten zu den EU-SVK sind mit Ausnahme der Fu\u00dfnoten 8, 9, 10 und 11 nicht Teil dieses Anhangs III.<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p><u>\u00c4nderungen zu diesem Anhang III<\/u>:<\/p>\r\n<ol start=\"16\">\r\n<li>Die Parteien k\u00f6nnen vereinbaren, Klausel 17 und\/oder 18 dieses Anhangs III zu \u00e4ndern, um auf die Gesetze und\/oder Gerichte von Schottland oder Nordirland zu verweisen.<\/li>\r\n<li>Wenn die Vertragsparteien das Format der in den Tabellen 1, 2 oder 3 dieses Anhangs III enthaltenen Informationen \u00e4ndern m\u00f6chten, k\u00f6nnen sie dies tun, indem sie der \u00c4nderung schriftlich zustimmen, vorausgesetzt, dass die \u00c4nderung nicht zu einer Verringerung der angemessenen Sicherheitsvorkehrungen f\u00fchrt.<\/li>\r\n<li>Von Zeit zu Zeit kann die ICO einen \u00fcberarbeiteten UK-Nachtrag herausgeben, das:<\/li>\r\n<li>angemessene und verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige \u00c4nderungen am UK-Nachtrag vornimmt, einschlie\u00dflich der Korrektur von Fehlern im UK Nachtrag; und\/oder<\/li>\r\n<li>die \u00c4nderungen der Datenschutzgesetze im Vereinigten K\u00f6nigreich widerspiegelt;<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>Der \u00fcberarbeitete UK-Nachtrag wird das Startdatum festlegen, ab dem die \u00c4nderungen am UK-Nachtrag wirksam werden, und ob die Parteien diesen Anhang III einschlie\u00dflich der Anhangsinformationen \u00fcberpr\u00fcfen m\u00fcssen. Dieser Anhang III wird ab dem angegebenen Anfangsdatum automatisch gem\u00e4\u00df dem \u00fcberarbeiteten UK-Nachtrag ge\u00e4ndert.<\/p>\r\n<ol start=\"19\">\r\n<li>Wenn die ICO gem\u00e4\u00df Abschnitt \u200e18 einen \u00fcberarbeiteten UK-Nachtrag herausgibt und wenn eine Partei als direkte Folge der \u00c4nderungen im UK-Nachtrag einen erheblichen, unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigen und nachweisbaren Anstieg hat:<\/li>\r\n<li>Die direkten Kosten f\u00fcr die Erf\u00fcllung seiner Verpflichtungen gem\u00e4\u00df diesem Anhang III und\/oder<\/li>\r\n<li>Sein Risiko im Rahmen dieses Anhangs III,<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>und sie in beiden F\u00e4llen zun\u00e4chst angemessene Schritte unternommen hat, um diese Kosten oder Risiken zu verringern, sodass sie nicht erheblich und unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig sind, kann diese Vertragspartei diesen Anhang III nach Ablauf einer angemessenen K\u00fcndigungsfrist beenden, indem sie der anderen Vertragspartei vor dem Beginn des ge\u00e4nderten UK-Nachtrags eine schriftliche Mitteilung f\u00fcr diesen Zeitraum \u00fcbermittelt.<\/p>\r\n<ol start=\"20\">\r\n<li>Die Vertragsparteien ben\u00f6tigen nicht die Zustimmung Dritter, um \u00c4nderungen an diesem Anhang III vorzunehmen, aber alle \u00c4nderungen m\u00fcssen im Einklang mit dessen Bestimmungen erfolgen.<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>ANHANG IV<\/p>\r\n<p><strong>GRENZ\u00dcBERSCHREITENDE \u00dcBERMITTLUNGEN SCHWEIZ<\/strong><\/p>\r\n<p>Die Parteien sind sich einig, dass die EU-SVK, wie durch Anhang I ge\u00e4ndert, wie unten dargelegt angepasst werden, wenn das Bundesgesetz \u00fcber den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (das \u201e<strong>BDS<\/strong>\u201c) und in der \u00fcberarbeiteten Fassung vom 25. September 2020 (das \u201e<strong>\u00fcberarbeitete BDS<\/strong>\u201c) auf \u00dcbermittlungen in die Schweiz anwendbar ist:<\/p>\r\n<ol>\r\n<li>Verweise auf die EU-SVK beziehen sich auf die EU-SVK in der durch Anhang IV ge\u00e4nderten Fassung;<\/li>\r\n<li>Der Eidgen\u00f6ssische Datenschutz- und \u00d6ffentlichkeitsbeauftragte (\u201e<strong>FDPIC<\/strong>\u201c) ist die alleinige Aufsichtsbeh\u00f6rde f\u00fcr \u00dcbermittlungen in die Schweiz, die ausschlie\u00dflich dem BDS unterliegen.<\/li>\r\n<li>Die Begriffe \u201eAllgemeine Datenschutzverordnung\u201c oder \u201eVerordnung (EU) 2016\/679\u201c, wie sie in den EU-SVK verwendet werden, sind so auszulegen, dass sie das BDS in Bezug auf \u00dcbermittlungen in die Schweiz einschlie\u00dfen.<\/li>\r\n<li>Verweise auf die Verordnung (EU) 2018\/1725 werden entfernt.<\/li>\r\n<li>Die \u00dcbermittlung von Daten in die Schweiz, die sowohl dem BDS als auch der DSGVO unterliegen, wird von der in Anhang I genannten EU-Aufsichtsbeh\u00f6rde gehandhabt;<\/li>\r\n<li>Verweise auf die \u201eUnion\u201c, die \u201eEU\u201c und den \u201eEU-Mitgliedstaat\u201c sind nicht so auszulegen, dass sie betroffene Personen in der Schweiz von der M\u00f6glichkeit ausschlie\u00dfen, ihre Rechte an ihrem gew\u00f6hnlichen Aufenthaltsort (Schweiz) gem\u00e4\u00df Artikel 18(c) der EU-SVK auszu\u00fcben;<\/li>\r\n<li>Wenn \u00dcbermittlungen in die Schweiz ausschlie\u00dflich dem BDS unterliegen, sind alle Verweise auf die DSGVO in den EU-SVK als Verweise auf das BDS zu verstehen;<\/li>\r\n<li>Wenn \u00dcbermittlungen in die Schweiz sowohl dem BDS als auch der EU-DSGVO unterliegen, sind alle Verweise auf die DSGVO in den EU-SVK so zu verstehen, dass sie sich auf das FADP beziehen, soweit die \u00dcbermittlung in die Schweiz dem BDS unterliegen.<\/li>\r\n<li>Die schweizerischen SVK sch\u00fctzen auch die pers\u00f6nlichen Daten von juristischen Personen bis zum Inkrafttreten des revidierten BDS.<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>ANHANG V<\/p>\r\n<p><strong>ZUS\u00c4TZLICHE SICHERHEITSVORKEHRUNGEN<\/strong><\/p>\r\n<ol>\r\n<li>Im Falle einer \u00dcbermittlung, auf die die Standardvertragsklauseln Anwendung finden, vereinbaren die Parteien, diese gegebenenfalls durch die folgenden Sicherheitsvorkehrungen und Zusicherungen zu erg\u00e4nzen:<\/li>\r\n<\/ol>\r\n<p>(a) Der Datenimporteur verf\u00fcgt \u00fcber Ma\u00dfnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten vor dem Abfangen (einschlie\u00dflich des Transits vom Datenexporteur zum Datenimporteur und zwischen verschiedenen Systemen und Diensten) und h\u00e4lt diese in \u00dcbereinstimmung mit der guten Industriepraxis aufrecht. Dazu geh\u00f6rt die Einrichtung und Aufrechterhaltung eines Netzwerkschutzes, der Angreifern das Abfangen von Daten verwehrt, sowie die Verschl\u00fcsselung personenbezogener Daten w\u00e4hrend der \u00dcbertragung und im Ruhezustand, um Angreifern das Lesen von Daten zu verwehren.<\/p>\r\n<p>(b) Der Datenimporteur unternimmt alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen, um sich vorbehaltlich der anwendbaren Gesetze jedem Ersuchen um Massen\u00fcberwachung in Bezug auf personenbezogene Daten zu widersetzen, die im Rahmen der DSGVO, der DSGVO des Vereinigten K\u00f6nigreichs oder des BDS gesch\u00fctzt sind, einschlie\u00dflich im Rahmen von Abschnitt 702 des United States Foreign Intelligence Surveillance Act (\u201e<strong>FISA<\/strong>\u201c);<\/p>\r\n<p>(c) Wenn der Datenimporteur davon Kenntnis erlangt, dass eine staatliche Beh\u00f6rde (einschlie\u00dflich der Strafverfolgungsbeh\u00f6rden) auf freiwilliger oder obligatorischer Basis Zugriff auf einige oder alle personenbezogenen Daten oder eine Kopie davon erhalten m\u00f6chte, dann gilt dies, sofern es nicht gesetzlich verboten ist oder ein zwingender gesetzlicher Zwang etwas anderes verlangt:<\/p>\r\n<p>(i) Der Datenimporteur informiert die zust\u00e4ndige staatliche Beh\u00f6rde dar\u00fcber, dass der Datenimporteur ein Verarbeiter der personenbezogenen Daten ist und der Datenexporteur den Datenimporteur nicht erm\u00e4chtigt hat, die personenbezogenen Daten an die staatliche Beh\u00f6rde weiterzugeben, und informiert die zust\u00e4ndige staatliche Beh\u00f6rde dar\u00fcber, dass alle Antr\u00e4ge oder Forderungen nach Zugriff auf die personenbezogenen Daten daher dem Datenexporteur schriftlich mitgeteilt oder zugestellt werden sollten;<\/p>\r\n<p>(ii) Der Datenimporteur wird wirtschaftlich vertretbare rechtliche Mechanismen nutzen, um jede derartige Forderung nach Zugriff auf personenbezogene Daten, die sich unter der Kontrolle des Datenimporteurs befinden, anzufechten. Ungeachtet des Vorstehenden (a) erkennt der Datenexporteur an, dass eine solche Anfechtung angesichts der Art, des Umfangs, des Kontextes und der Zwecke des beabsichtigten beh\u00f6rdlichen Zugriffs nicht immer sinnvoll oder m\u00f6glich ist, und (b) wenn der Datenimporteur unter Ber\u00fccksichtigung der Art, des Umfangs, des Kontextes und der Zwecke des beabsichtigten beh\u00f6rdlichen Zugriffs auf personenbezogene Daten in gutem Glauben und in angemessener Weise davon ausgeht, dass ein dringender Zugriff erforderlich ist, um die unmittelbare Gefahr eines ernsthaften Schadens f\u00fcr eine nat\u00fcrliche oder juristische Person abzuwenden, gilt dieser Unterabschnitt (e)(II) nicht. In einem solchen Fall benachrichtigt der Datenimporteur den Datenexporteur so schnell wie m\u00f6glich nach dem Zugriff durch die Regierungsbeh\u00f6rde und teilt dem Datenexporteur die entsprechenden Einzelheiten mit, sofern dies nicht gesetzlich verboten ist.<\/p>\r\n<ol start=\"2\">\r\n<li>Einmal in jedem 12-Monats-Zeitraum informiert der Datenimporteur den Datenexporteur auf dessen schriftliches Ersuchen hin \u00fcber die Arten verbindlicher rechtlicher Anforderungen an personenbezogene Daten, die er erhalten hat, und zwar ausschlie\u00dflich in dem Umfang, in dem solche Anforderungen eingegangen sind, einschlie\u00dflich nationaler Sicherheitsanordnungen und -direktiven, die alle gem\u00e4\u00df Abschnitt 702 des FISA erlassenen Verfahren einschlie\u00dfen.<\/li>\r\n<\/ol>\r\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>&nbsp; Standardvertragsklauseln f\u00fcr Kunden (SVK) (Verantwortlicher an Verarbeiter) Diese Standardvertragsklauseln sind dem monday.com Nachtrag zur Datenverarbeitung, das unter https:\/\/www.monday.com\/terms\/dpa abrufbar ist, oder einer anderen Vereinbarung zwischen dem Kunden und monday.com, die die Verarbeitung der in den Kundendaten enthaltenen personenbezogenen Daten regelt, beigef\u00fcgt und bilden einen Teil davon (das \u201eDPA\u201c). 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